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Mutterschaftsentschädigung

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Mutterschaftsentschädigung

Beitragvon Expertin Kleinkind » Di Feb 14, 2012 6:59 am

Guten morgen

Ich arbeite selbständig als Tagesmutter und zahle regelmässig AHV Beiträge.
Nun erwarte ich im April unser zweites Kind. Wie sieht das mit der Mutterschaftsentschädigung aus? Bekomme ich auch etwas wen ich nicht 14 woche pause mache? und wie ist es falls ich gegen ende der schwangerschaft krank geschrieben werde, zahlt mir da jemand was?

Vielen Dank für die Auskunft
Expertin Erziehung 1-12 Jahre
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Re: Mutterschaftsentschädigung

Beitragvon Expertin Recht » Do Mär 29, 2012 8:43 am

Sehr geehrte Ratsuchende

Ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage und kann Ihnen bezüglich der Mutterschaftsentschädigung folgende Auskunft erteilen:
Damit Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben müssen Sie gemäss Art. 16 b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) während neun Monaten vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV – Gesetzes versichert gewesen sein sowie in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Niederkunft Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sein. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen. Er ist von der Mutter direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständigerwerbend ist, geltend zu machen. Sofern die Mutter ihre Erwerbstätigkeit während dieser Zeit, d.h. in den 14 Wochen, ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenversicherung die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft. Darunter fallen unter anderem die folgenden Leistungen: Entbindungskosten, Kontrolluntersuchungen, notwendige Stillberatung, usw.

Sollten Sie als Selbständigerwerbende gegen Ende der Schwangerschaft krankgeschrieben werden, bekommen Sie für Ihren Arbeitsausfall nur Geld, wenn Sie eine Freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG abgeschlossen haben. Nach Art. 74 KVG hat dann der Versicherer bei Schwangerschaft und Niederkunft das versicherte Taggeld auszurichten, wenn der Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war. Sofern Sie keine freiwillige Taggeldversicherung abgeschlossen haben, erhalten Sie während Ihrer Krankschreibung vor der Geburt Ihres Kindes keine Entschädigung.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben und stehe gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen D. Göllrich
Expertin Recht
 
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