Wichtige Informationen zu den Themen Babysitter, Nanny (Kinderfrau, Tagesmutter sowie Spielgruppe, Kita und Horte
Bereich Babysitter, Nanny & Tagesmutter Bereich Spielgruppe, Kita & Hort
Definition Definition
Motto & Ziele Motto und Ziele
Gesetzliche Richtlinien Gesetzliche Richtlinien
Ausbildungen Ausbildungen
Was brauche ich? Was brauche ich?
Lohn & Kosten (Empfehlung) Kosten & Finanzierung
Versicherungen Versicherungen
Verträge Verträge
Gruppengrösse & Personal Gruppengrösse & Personalanzahl
Betreuungspensum Sinnvolles Betreuungspensum
Raumgrösse Grösse und Anzahl der Räume
Nanny Sharing
Checkliste
Gesetzliche Richtlinien

    
 
Stichwort

 
 
Babysitter
 
 
Nanny
 
Tagesmutter
 









Melde- und Bewilligungspflicht
Wichtig:
Wir haben die nachfolgenden Infos mit bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, doch die
Verordnungen sind kantonal verschieden und man muss sich in jedem Fall bei der Vormundschaftsbehörde des Ortes nochmals genau erkundigen!


Weiterführende Links:
Neue PAVO (2012): http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/211.222.338.de.pdf
Genrelle Vorgabenhttp://www.berufundfamilie.admin.ch/plattform/00065/00066/index.html?lang=de


Will man in der Schweiz Kinder betreuen, bestehen gewisse Regelungen bezüglich Anzahl, Alter, zeitlichem Rahmen, Ort, Verwandtschaft, Müdigkeit usw... Je nach Betreuungsform und Erfüllung von gewissen Kriterien, muss dies der Behörde gemeldet werden und es kommt zur Bewilligungspflicht, die eine Aufsichtspflicht nach sich zieht.
 
BEWILLIGUNGSPFLICHTIG:
 
  • Betreuung des Kindes auswärts
  • Und gleichzeitige Betreuung von mehr als 5 Kindern unter 12 Jahre mindestens 2,5 Tage/Woche
  • Ab dreimonatigen (auch unentgeltlich) und längeren Tagespflegeverhältnisse (Pflege und Erziehung) (untersteht der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bezirksjugendkommission bzw.die regionale Jugendkommission --- Fragen Sie auf der Gemeinde nach!)
 
Kriterium:
Ort
 
Hier besteht ein grosser Unterschied zwischen der Betreuung eines Kindes bei sich daheim (also im Falle vom Nanny-Sharing muss mindestens ein Kind „daheim“ sein) (Babysitter, Nanny) und der Betreuung auswärts (Tagesmutter).
Weil die Betreuung der eigenen Kinder durch einen Babysitter und Nanny im eigenen Haushalt erfolgt, sind Babysitter und Nannies nicht der Melde- und Aufsichtspflicht (der Eltern) unterstellt! Dies im Gegensatz zur Tagesmutter, welche die Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreut!
Nur wenn die Kinder auswärts in einem fremden Haushalt (Tagesmutter) betreut werden, ist das Kriterium „Ort“ für die Meldepflicht erfüllt.
 
 
Kriterium:
Anzahl & Alter

 
 
Tagesmütter betreuen je nach kantonalen Regelungen 1 bis 7 Kinder bis  zum 12. Altersjahr bei sich zu Hause. (Ab 7 Kindern müssen die Kriterien (auch Bewilligung) einer Kindertagesstätte (Krippe, Hort) erfüllt werden.
 
 
Kriterium:
Zeitlicher Rahmen &
 Ausnahmen
 
 
 
 

 
 
Ist ein Kind noch  schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt, muss eine Bewilligung der Behörde einholen wenn die Betreuungsperson ein Kind
 
  1. mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnimmt
  2. an zweieinhalb oder mehr Tagen pro Woche betreut
 
Vorher muss keine Meldung erfolgen.
 
Ausnahmen Bewilligungspflicht
 
 
Wenn Meldepflicht erfüllt, kommt es zur Aufsichtspflicht
 
 
 
 

 
 
AUSNAHMEN DER BEWILLIGUNSPFLICHT:
  • die Betreuung auswärts durch nahe Verwandte (Geschwistern, Eltern, Grosseltern, Onkeln und Tanten)
  • Gleichzeitige Betreuung von weniger als 7 Kinder unter 12 Jahren
  • Tagespflegeverhältnisse die für weniger als 3 Monate eingegangen
  • werden
Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen. (Zuständige Behörde: die Vormundschaftsbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes).
 
Folgen der Aufsichtspflicht

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wer ist für die Aufsichtspflicht zuständig?
 
Folgen der Bewilligungspflicht:

  • Die Tagesfamilie wird mindestens 1 mal im Jahr von der für die  Aufsicht zuständigen Person besucht. Zusätzliche Besuche finden so oft wie nötig statt
  • Es wird geprüft, ob  die Tageseltern sowie weitere im gleichen Haushalt lebende Personen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung die Kriterien erfüllen
  •  Die Wohnverhältnisse müssen eine gute Pflege und Betreuung des Kindes zulassen
  • Die Eltern und Tageseltern treffen sich auf Einladung, der für die Aufsicht zuständigen Person und vereinbaren einen Termin für die jährliche Standortbestimmung
  • Zusätzliche Gespräche sind auf Antrag der Eltern, der Tageseltern, der für die unmittelbare Aufsicht zuständigen Person oder der Aufsichtsbehörde jederzeit möglich.
  • Tageseltern ohne Tageselternverein (falls die Meldepflicht erfüllt ist) unterstehen der Aufsicht der Jugendsekretariate. Deren Mitarbeiter(innen) informieren diese über ihre Rechte und Pflichten und unterstützen sie mit ausführlichen Unterlagen, Beratung und Weiterbildung in ihrer Betreuungsaufgabe.
  • Tageseltern die einem Tageselternverein angeschlossen sind (falls die Meldepflicht erfüllt ist), werden durch diesen in allen Fragen der Rechte und Pflichten betreut

 



Sitemap

Gratistipp:   
Experten
Weiterbildung
www.mate10.ro